Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 85
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 27.08.2015 – L 6 SB 1430/15Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 10.08.2022 – L 3 SB 2/21
- LSG Baden-Württemberg, 22.01.2021 – L 8 SB 1898/19
- LSG Baden-Württemberg, 24.07.2020 – L 12 SB 2021/19Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 20.03.2020 – L 8 SB 2115/19
- LSG Baden-Württemberg, 20.03.2020 – L 8 SB 3405/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 11.12.2025 – B 9 SB 3/24 RSchwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Bluterkrankheit - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Auslegung - Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft - Teilhabebeeinträchtigung
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.08.2025 – L 13 SB 31/24Zitiert von 1
- BSG, 25.03.2025 – B 2 U 2/23 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeldanspruch eines selbstständigen Physiotherapeuten - Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls während der abhängigen Beschäftigung als Profifußballspieler - Anrechnung des erzielten Arbeitseinkommens gem § 52 Nr 1 SGB 7 - leitende und verwaltende Mitarbeit in der eigenen Praxis - keine nahezu vollständige Einstellung der Mitarbeit)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/70#abs-1 (1) Die Berechnungsgrundlage, die dem Krankengeld, dem Krankengeld der Sozialen Entschädigung, dem Krankengeld der Soldatenentschädigung, dem Verletztengeld und dem Übergangsgeld zugrunde liegt, wird jeweils nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende des Bemessungszeitraums an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst und zwar entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches) vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/70#abs-2 (2) Der Anpassungsfaktor wird errechnet, indem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die entsprechenden Bruttolöhne und -gehälter für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden; § 68 Absatz 7 und § 121 Absatz 1 des Sechsten Buches gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/70#abs-3 (3) Eine Anpassung nach Absatz 1 erfolgt, wenn der nach Absatz 2 berechnete Anpassungsfaktor den Wert 1,0000 überschreitet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/70#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor, der für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesanzeiger bekannt.